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Bahrgericht

Wenn der Mörder unbekannt war, ließ man sonst die Verdächtigen an die Bahre treten und die Wunde berühren. Wenn sie dann blutete, so galt der Berührende für den Mörder.


Quelle: Chr. Wenig's Handwörterbuch der deutschen Sprache, Köln, 1876





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